Spareinlagen
oder Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist. Einlagen bei Banken, die gem. § 21 KWG durch die Ausfertigung einer Urkunde, insb. eines Sparbuches, als solche gekennzeichnet sind. Es wird nach Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist bis zu drei Monaten (frühere Bez.: Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist) und nach Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten (frühere Bez.: Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist; sie musste mindestens sechs Monate betragen) unterschieden. Sp. dienen grundsätzlich der Geldvermögens-Ansammlung und -Anlage; nicht zur Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen (s. Sichteinlagen). Vgl. Termineinlagen.
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