Außenwirtschaftsgesetz
(AWG) vom 28.4.1961, zuletzt geändert am 9.6.1998, ergänzt durch die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 18.12.1986 in der Fassung vom 14.12.1987. Es regelt den Außenwirtschaftsverkehr, also den »Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstigen Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie den Verkehr mit Auslandswerten und mit Gold zwischen Gebietsansässigen« (§ 1 Abs. 1). Die bedeutsamste Bestimmung des AWG ist der in § 1 festgelegte Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs. Dieser Grundsatz ist jedoch mit einem Beschränkungsvorbehalt versehen. Der erste Teil des Gesetzes enthält die Beschränkungsmöglichkeiten. Allgemeine Beschränkungsmöglichkeiten sind: Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Abwehr schädigender Einflüsse aus fremden Wirtschaftsgebieten, Abwehr schädigender Geld- und Kapitalzuflüsse aus fremden Wirtschaftsgebieten (- Bardepot), Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen (§§ 5-7). In diesem Zusammenhang sind insbesondere die in der AWV näher geregelten COCOM-Bestimmungen zu nennen (Embargo). Besondere Beschränkungsmöglichkeiten sind unter bestimmten Bedingungen für einzelne Bereiche des Außenwirtschaftsverkehrs vorgesehen. Dabei wird für die Wareneinfuhr eine Liste der genehmigungsfreien Waren festgelegt mit der Folge, dass alle nicht auf der Liste stehenden Waren bei der Einfuhr genehmigungspflichtig sind. Der zweite Teil des Gesetzes enthält ergänzende Bestimmungen (insbes. Ermächtigung zur Anordnung von Verfahrens- und Meldevorschriften, Bestimmungen über Zuständigkeit beim Erlass der Rechtsverordnungen). Der dritte Teil enthält Bußgeld-, Straf- und Überwachungsvorschriften. Die AWV gehört neben dem AWG, der Einfuhr- und Ausfuhrliste sowie der Zuständigkeitsverordnung zu den hauptsächlichen Rechtsquellen des Außenwirtschaftsverkehrs. Allerdings haben auch Teile des inländischen Rechts außenwirtschaftliche Wirkungen (z.B. Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Ordnung).
(AWG), Gesetz v. 28.04.1961 (BGBl. I 481, 495, 1555); zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.08.2002 (BGBl. I 3202). Das AWG ist die wichtigste Gesetzes-norm des deutschen Außenwirtschaftsrechtes. § 1 (1) lautet: „Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei. Er unterliegt den Einschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden." Vgl. - Außenwirtschaftsverordnung. http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/awg/htmitree.html
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